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Neues Wohngeldgesetz bietet seit 1.01. mehr Mietern finanzielle Zuschüsse. Jetzt auch Anspruch für viele besser Verdienende

aa massenwohnungen neuWohngeld gibt es nich nur für Mieter in Wohnanlagen (Foto). 2013 wurden 1.501 Anträge für Wohngeld in Landshut verbeschieden und 841.000 Euro ausbezahlt. (Anm. d. Red.)

Zum 1. Januar sind bundesweit sowohl das Wohngeld als auch die Einkommensgrenzen dafür angehoben worden. Die Höchstbeträge für Miete (oder Belastung) wurden in der Stadt Landshut um 18 Prozent erhöht. Wohngeld wird unter bestimmten Voraussetzungen als „Mietzuschuss“ an einkommensschwache Mieter von Wohnraum und an Bewohner von Alten- und Pflegeheimen gezahlt oder als „Lastenzuschuss“ Eigentümern von Eigenheimen und Eigentumswohnungen bewilligt.

Wer bereits Wohngeld erhält, bekommt automatisch einen Bescheid über die Erhöhung und muss keinen weiteren Antrag stellen. Für Wohngeldberechtigte, die erstmals einen Antrag stellen, gilt: Das Wohngeld kann ab dem Monat der Antragstellung bewilligt werden. Einen schriftlichen Antrag können Wohngeldberechtigte bei der Wohngeldstelle der Stadt einreichen.

Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens aller zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete oder der Höhe der zuschussfähigen Belastung (Eigenheim/Eigentumswohnung).

Keinen Anspruch haben Empfänger von Transferleistungen, wenn bei der Berechnung dieser Leistungen bereits Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden; zu den Transferleistungen zählen zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Keinen Anspruch haben zudem Haushalte mit Familienmitgliedern, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach den §§ 59ff des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach zustehen.

Für detaillierte Auskünfte steht die Wohngeldstelle der Stadt Landshut im Rathaus II an der Luitpoldstelle zur Verfügung. Öffnungszeiten sind montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8 bis 12 Uhr sowie mittwochnachmittags von 14 bis 16 Uhr. Die jeweilige Zuständigkeit der Ansprechpartner richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers.

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