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Welche Geschäfte sind ab morgen noch geöffnet?

Corona Schließung

Hinweiszettel in der Freyung - Foto: W. Götz

Landshut - pm (17.03.2020) Ab Dienstag wird alles geschlossen, was unter den Bereich Freizeiteinrichtungen fällt. Dazu gehören: Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze ...

... Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnessstudios, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser.

Ab Mittwoch gilt für den Gastronomiebereich: Generell bleiben nur Speiselokale und Betriebskantinen geöffnet. Die Öffnungszeiten sind von 6 bis 15 Uhr. In den Lokalen muss ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Gästen eingehalten werden. Es dürfen maximal 30 Personen in einer Lokalität sein. Nach 15 Uhr ist eine Versorgung nur noch "ToGo", per Lieferservice und Drive-In möglich.

Alle Ladengeschäfte des Einzelhandels bleiben geschlossen. Ausgenommen sind für die alltägliche Versorgung der Bevölkerung: Alle Geschäfte im Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Bau- und Gartenmärkte, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Post, Tierbedarf, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Onlinehandel.

Da die oben genannten Ausnahmen nach unserem Kenntnisstand keine abschließende Liste darstellen, steht die Stadt Landshut im regen Austausch mit dem Ministerium, welche weiteren Ausnahmen ggf. noch gelten. Kommen weitere Sortimente/Dienstleistungen dazu, werden wir dies umgehend unter www.landshut.de/corona veröffentlichen. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihr Betrieb von einer Schließung betroffen ist, empfehlen wir Ihnen, sich auch mit Ihren Kammern, Verbänden oder Innungen in Verbindung zu setzen.

Wichtig zu wissen ist noch, ist ein Betrieb von der Schließpflicht betroffen, werden keine gesonderten Aufforderungen bzw. keine persönlichen Bescheide ausgestellt. Es gilt die Allgemeinverfügung. Die Schließungen müssen im betroffenen Fall selständig vorgenommen werden.

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