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Änderungen bei den Kurzzeit-Kennzeichen

Ab 1. April 2015 gelten bei der Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen neue Regelungen, auf die die Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises Landshut die Autofahrer bereits jetzt hinweist. Kurzzeitkennzeichen werden künftig nur noch zugeteilt, wenn der Zulassungsbehörde die Fahrzeugpapiere vorgelegt werden und das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung und, soweit vorgeschrieben, eine Sicherheitsprüfung nachgewiesen wird.

Dabei wird das Fahrzeug bereits von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) konkret bezeichnet. Scheine ohne Eintragung der Fahrzeugdaten dürfen nicht mehr ausgestellt werden. Wenn für das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung nachgewiesen werden kann, sind nur noch Hin- und Rückfahrten zu einer Prüfstelle in dem Zulassungsbezirk möglich, in dem das Kurzzeitkennzeichen ausgestellt wurde.

Ferner dürfen Hin- und Rückfahrten zur nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk oder Nachbarbezirk vorgenommen werden, um festgestellte erhebliche oder geringe Mängel reparieren zu lassen. Dies gilt allerdings nicht für Fahrzeuge, die bei der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

Ähnliche Bestimmungen gelten für Fahrten, die zur Erlangung einer Betriebserlaubnis durchgeführt werden. Die Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens ist zudem künftig an keine örtliche Zuständigkeit mehr gebunden. Es kann entweder bei der zuständigen Zulassungsstelle am Wohnort des Antragstellers oder am Standort des Fahrzeugs beantragt werden. Im zweiten Fall ist der Standort des Fahrzeugs anhand eines Kaufvertrags, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere glaubhaft nachzuweisen.

Fragen zu den genannten Änderungen werden von der Kfz-Zulassungsstelle des Landkreises Landshut unter Telefon 0871/408-1818 oder direkt in den drei Zulassungsstellen in Ergolding, Rottenburg und Vilsbiburg beantwortet.

 

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