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MdL Rosi Steinberger: Gewässerrandstreifen einhalten

steinberger rosi neu kopfpm (15.06.2021) Die Umsetzung des Volksbegehrens „Artenvielfalt- Rettet die Bienen“ bereitet in Niederbayern noch immer Probleme. Das ergab eine Anfrage der Landtagsabgeordneten Rosi Steinberger von den Grünen. So wurden mit der Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes im Sommer 2019 Gewässerrandstreifen an allen natürlichen fließenden und stehenden Gewässern verpflichtend eingeführt. In einer Breite von mindestens 5 Metern von der Uferlinie darf keine garten- und ackerbauliche Nutzung erfolgen.

Diese Pflicht gilt nicht für künstliche Gewässer, Be- und Entwässerungsgräben sowie Teichen und Weihern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Insbesondere bei Gräben und künstlich aussehenden Gewässern sind die Verhältnisse oft unklar. Es fehlt an verbindlichen Karten für die vielen kleinen Gewässer, da Niederbayern bei der Pilotkartierung der Gewässerrandstreifen nicht berücksichtigt wurde. Die Überprüfung der Hinweiskarten zu den Gewässerrandstreifen wurde mittlerweile in ganz Bayern begonnen und soll bis 2023 abgeschlossen sein.

MdL Steinberger fürchtet, dass das Verfahren in dieser Zeit nicht umgesetzt werden kann, denn das Vorgehen erfolgt in jedem Wasserwirtschaftsamt landkreisweise. Das Wasserwirtschaftsamt Landshut muss 3 Landkreise sowie die Stadt Landshut bearbeiten, das Wasserwirtschaftsamt Deggendorf allein 6 Landkreise. „Das dauert alles viel zu lange“, kritisiert Steinberger. „Das Artensterben ist eines der drängendsten Probleme unserer Zeit. Hier muss die Staatsregierung mehr Engagement zeigen.“ Es muss aber eines klar sein: Die mit dem Volksbegehren geschaffene Pflicht zur Anlage von Gewässerrandstreifen besteht unabhängig von der Dauer des Aufbaus der Hinweiskarte. Daher muss der Landwirt an eindeutig erkennbaren Gewässern jetzt schon Gewässerrandstreifen anlegen. Das ist bei den meisten Gewässern leicht zu entscheiden. „Jeder erkennt einen natürlichen Bach oder Fluss. Ein zusätzliches Merkmal kann z. B. sein, wenn das Gewässer einen Namen hat.“ Hier müsse in jedem Fall der Randstreifen eingehalten werden, so Steinberger.

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