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Diese Corona-Regeln gelten ab sofort in Landshut

7-Tage-Inzidenz klar unter „Hotspot“-Grenzwert von 1.000: Gastronomie für Geimpfte und Genesene geöffnet – 2G plus und Besucherobergrenze bei Kultur- und Sportveranstaltungen

Landshut - pm (24.11.2021) Die Staatsregierung hat am gestrigen Dienstag mit Zustimmung des Landtags die angekündigten verschärften Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Die Regelungen, die selbstverständlich auch in der Stadt Landshut unmittelbar gelten, traten heute um Mitternacht in Kraft.

Betroffen von den neuen Vorschriften, die zunächst bis zum 15. Dezember 2021 befristet sind, sind praktisch alle Bereiche des öffentlichen Lebens – von der Gastronomie und Hotellerie über den Handel, Kultur und Sport bis hin zu Freizeiteinrichtungen wie Bäder und Saunen. Auch Kontaktbeschränkungen werden eingeführt: Es dürfen sich demnach nur noch fünf ungeimpfte Personen aus maximal zwei Hausständen treffen, wobei Kinder unter 12 Jahren nicht mitgezählt werden.

Folgende neue Vorschriften gelten in den einzelnen Lebensbereichen:

  • Schulen und Kindertagesstätten: Es bleibt beim regulären Präsenzunterricht in allen Schulen. An Schulen, die an Pool-Testungen („Lolli-Tests“) teilnehmen – also unter anderem alle Grundschulen – wird ein zusätzlicher Corona-Schnelltest am Montagmorgen eingeführt. Dritte, insbesondere Eltern, dürfen das Schul- oder Kitagelände nur betreten, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind (3G-Regel). Für Beschäftigte von Schulen und Kitas, die nicht geimpft oder genesen sind, gilt gemäß der neuen bundesrechtlichen Regelung eine tägliche Testpflicht.
  • Gastronomie und Beherbergungsbetriebe: Es wird landesweit eine Sperrstunde von 22 bis 5 Uhr eingeführt. Grundsätzlich ist weiterhin die 2G-Regel anzuwenden. Zutritt zu Innenräumen von Restaurants, Hotels und ähnlichen Einrichtungen haben damit nach wie vor nur Personen, die vollständig gegen das Coronavirus geimpft oder in den vergangenen sechs Monaten nachweislich von einer Corona-Infektion genesen sind. Von der 2G-Regel generell ausgenommen sind Kinder bis zum Alter von 12 Jahren und drei Monaten sowie Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Im Bereich Gastronomie gilt zudem eine Ausnahme für noch nicht vollständig geimpfte Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren, da sie in der Schule mehrmals wöchentlich getestet werden. Im Gebiet der kreisfreien Stadt Landshut galt die 2G-Regelung mit Blick auf die vor Ort besonders hohe Auslastung der Krankenhaus- und Intensivbettenkapazitäten seit Sonntag auch für die Außengastronomie. Die entsprechende Allgemeinverfügung, die bis heute befristet war, wird jedoch wegen der eindeutigen landesrechtlichen Vorgabe, nach der 2G generell nur in Innenräumen gilt, nicht verlängert. Damit ist auch in der Stadt Landshut die Außengastronomie ab morgen wieder ohne 2G-Nachweis zugänglich, wobei natürlich auch in diesem Bereich die allgemeinen Kontaktbeschränkungen zu beachten sind.
  • Diskos, Clubs, Schankwirtschaften sowie Bordelle werden geschlossen.
  • Körpernahe Dienstleistungen wie Friseurbetriebe und Nagelstudios: Der Zutritt ist nur Geimpften und Genesenen gestattet (2G-Regel).
  • Hochschulen und außerschulische Bildungseinrichtungen wie Musikschulen, Volkshochschulen und Fahrschulen; Bibliotheken und Archive: Der Zutritt ist nur Geimpften und Genesenen gestattet (2G-Regel).
  • Kultur-, Freizeit- und Sportveranstaltungen sowie sämtliche Einrichtungen dieser Bereiche wie Sportstätten, Fitnessstudios, Theater und Museen: Der Zutritt ist nur geimpften und genesenen Personen gestattet, die zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können – wobei ein Antigen-Schnelltest ausreichend ist (2Gplus-Regel). Diese Voraussetzungen müssen ab sofort auch die Sport- und Kulturtreibenden selbst erfüllen, nicht mehr nur Zuschauer. Für ungeimpfte 12- bis 17-jährige, die in der Schule regelmäßig negativ getestet werden, bleibt der Zutritt zur Ausübung eigener sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten gestattet. Außerdem gilt für Besucher – nicht für Aktive – eine FFP2-Maskenpflicht. Die Veranstaltungen dürfen zudem nur noch bei einer Auslastung von maximal 25 Prozent der möglichen Besucherzahl stattfinden. In der Stadt Landshut heißt das zum Beispiel, dass bei Heimspielen des EV Landshut in der DEL2 ab Mittwoch die Zuschauerzahl im Eisstadion am Gutenberweg („Fanatec Arena“) auf rund 1.100 Personen begrenzt ist.
  • Freizeiteinrichtungen wie Bäder, Saunen und Spielhallen sowie Messen: Der Zutritt ist nur geimpften und genesenen Personen gestattet, die zusätzlich einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen können – wobei ein Antigen-Schnelltest ausreichend ist (2Gplus-Regel).
  • Groß- und Einzelhandel sowie medizinische, therapeutische und pflegerische Dienstleistungen: Dieser Bereich ist von Zugangsbeschränkungen ausgenommen. Allerdings gilt für den Groß- und Einzelhandel eine Begrenzung auf eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche.

Darüber hinaus ist eine sogenannte „Hotspot“-Regelung für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 1.000 Corona-Neuinfektionen je 100.000 Einwohner vorgesehen. Stichtag für die erste Einstufung ist der heutige Mittwoch; die verschärften Maßnahmen würden dann am morgigen Donnerstag in Kraft treten. Die gute Nachricht: Von den in diesen Regionen drohenden, massiven Einschränkungen – die sich in ihrer Wirkung kaum noch von einem allgemeinen Lockdown unterscheiden würden – bleibt die Stadt Landshut zumindest vorerst verschont, da der Inzidenzwert am Mittwoch laut Robert-Koch-Institut bei 622,7 und damit weit unter der „Hotspot“-Schwelle lag.

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