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Novellierung der Bayerischen Bauordnung bringt Änderungen in der Bauverwaltung des Landkreises

Landkreis Landshut - pm (11.02.2021) Die Änderungen der Bayerischen Bauordnung vereinfachen nicht nur die umfangreichen Regelungen zu den Abstandsflächen. Auch im Antragswesen verändert sich einiges – eine Genehmigungsfiktion innerhalb von drei Monaten tritt ab 1. Mai 2021 (Eingang bei der Gemeinde) in Kraft.

Gleichzeitig gilt ein Antrag als automatisch zurückgenommen, sofern die Unterlagen durch den Antragssteller nicht vollständig fristgemäß eingereicht werden. Der Antrag wird dann an den Antragsteller zurückgegeben.

Künftig gelten Bauvorhaben im Bereich des Wohnungsbaus drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags bzw. nach fristgerechter Vervollständigung der Unterlagen automatisch als genehmigt, auch wenn die Baugenehmigungsbehörde, im Landkreis Landshut ist das das Landratsamt, den Antrag noch nicht vollständig bearbeiten konnte. „Zwar war dies in unserem Landkreis bislang kaum ein Thema, diese Neuregelung bringt aber mehr Planungssicherheit für die Bauherren.“

So wird dem stark erhöhten Bauaufkommen im Freistaat Bayern Rechnung getragen – und auch der Landkreis Landshut bildet hier keine Ausnahme. „Auch bei uns ist die Zahl der Bauanträge in den vergangenen Jahren enorm angestiegen und bindet unsere Verwaltung voll und ganz“, erklärt Landrat Peter Dreier – zumal es sich oft um Bauvorhaben handelt, die der Beteiligung einiger Fachstellen bedürfen. Landwirtschaftsamt, Wasserwirtschaftsamt, Immissionsschutz und noch viele mehr müssen, je nach Art des Bauvorhabens, beteiligt werden. All diese Stellungnahmen müssen bearbeitet und gewürdigt werden, bevor der Antrag überhaupt vollständig beschieden werden kann. Oft zieht sich das Verfahren unnötig in die Länge, weil angeforderte und für die Genehmigung unersetzliche Unterlagen durch den Antragssteller lange nicht eingereicht werden und das Verfahren „schwebt“ – teilweise über Jahre. „Diese langwierigen Verfahren zu bearbeiten bindet viele Ressourcen“, erklärt Landrat Dreier.

Aus diesem Grund gelten unvollständige Baugesuche, bei denen innerhalb einer angemessenen Frist die fehlenden Unterlagen nicht eingereicht werden, nach Ablauf des frühzeitig kommunizierten Zeitpunktes kraft Gesetzes als „zurückgenommen“. Dies ist von der Bayerischen Bauordnung so vorgesehen. Die Kosten der Rückgabe trägt der Antragsteller.

„Die Änderungen im Antragswesen sind eine Chance für diejenigen, die ihre Unterlagen fristgemäß und vollständig einreichen, aber längere Bearbeitungszeit ihrer Anliegen in Kauf nehmen müssen, weil unsere Ressourcen stark durch diejenigen Fälle gebunden sind, die mehrfach erinnert werden müssen, dass Unterlagen ausstehen. Das macht unsere Verwaltung effektiver.“ Die Regelung zur automatischen Antragsrücknahme ist zwar nicht neu – doch erhält im Zuge der Einführung der Genehmigungsfiktion eine neue Bedeutung. Die erhöhten zeitlichen Anforderungen durch Genehmigungsfiktion können nur durch die konsequente Rückgabe unvollständiger Anträge erfüllt werden.

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